§ 20.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;
- 2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;
- 3. Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.
(2) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046148
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