§ 20 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1970

Pflicht zur Teilnahme an Proben Arbeitszeit

§ 20

(1) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.

(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.

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