Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 20.
(1) In den Gebietsteilen Österreichs, in denen die vor und die nach der Befreiung Österreichs getätigten Einlagen auf Konten (Sparbücher) nicht im Sinne des Schaltergesetzes, St. G. Bl. Nr. 44/1945, getrennt geführt werden, gelten folgende Bestimmungen.
(2) Vom 10. bis 12. Dezember 1945 haben die Kreditinstitute ihre Schalter geschlossen zu halten. Sie haben an diesen Tagen von den bei ihnen geführten Konten – mit Ausnahme der Konten anderer Kreditinstitute (§ 16) und öffentlicher Kassen (§ 21) – 30 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos abzubuchen und auf neue Konten zu übertragen.
(3) Bei Spareinlagen ist die Eröffnung eines neuen Sparbuchs im Sinne des Abs. nicht erforderlich. Doch haben die Kreditinstitute auch bei Sparbüchern im Sinne des Abs. den Betrag, der 30 v. H. des Guthabens vom 30. November 1945 entspricht, im Sparbuch gesondert auszuweisen.
(4) Die gemäß Abs. undabzubuchenden Teilbeträge werden den Einlagen nach § 14, die restlichen Einlagen denen nach § 13 gleichgestellt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042006
alte Dokumentnummer
N3194524430L
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