§ 20 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 20

Deckungsregister

(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, die während des letzten Halbjahres in dem Register vorgenommen worden sind, dem Reichswirtschaftsminister zur Aufbewahrung einzureichen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145057

alte Dokumentnummer

N9194312084I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)