§ 20 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 20

Deckungsregister

(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, die während des letzten Halbjahres in dem Register vorgenommen worden sind, dem Reichswirtschaftsminister zur Aufbewahrung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145057

alte Dokumentnummer

N9194312084I

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