Bevorrechtigte Fahrzeuge
§ 20.
(1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge zu führen haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158379
alte Dokumentnummer
N9199763547J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)