Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20.
(1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124719
alte Dokumentnummer
N7199326971J
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