§ 20 Reichssanitätsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 20

Die Ernennung des Referenten für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern und der Landessanitätsreferenten ist dem Kaiser vorbehalten.

Die Ernennung der Landesthierärzte erfolgt durch den Minister des Innern, jene der landesfürstlichen Bezirksärzte und Bezirksthierärzte durch den Landeschef.

Die von der Regierung in die Landessanitätsräthe und in den obersten Sanitätsrath zu berufenden ordentlichen Mitglieder (§§. 11 und 17) werden vom Minister des Innern ernannt.

Die Kategorien und Dienstbezüge der sämmtlichen in der Sanitätsverwaltung des Staates Angestellten sind aus dem Personal- und Besoldungsschema und dessen Anhang ersichtlich.

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