§ 20 Rebenverkehrsgesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Zuständigkeit

§ 20

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.

(2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Behörde hat sich besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen; als geeignet gelten Personen, die einen Ausbildungslehrgang der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg absolviert haben.

(3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

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