§ 20.
Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
- a) die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes;
- b) die Ausübung des Notariates;
- c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012452
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