§ 20 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1919

§ 20.

Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:

  1. a) die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes;
  2. b) die Ausübung des Notariates;
  3. c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012452

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