Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 20.
(1) Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger weiterer Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
- 1. ob dem Antrag stattgegeben wird,
- 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
- 3. ob die Zustimmung verweigert wird.
(3) Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.
(4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
(5) Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaates im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.
jetzt § 17
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104272
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