§ 20 PVGO

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1968

§ 20.

(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.

(2) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

Schlagworte

Ausschußobmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095707

alte Dokumentnummer

N61968103650

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