§ 20 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Abschlusszertifikat

§ 20.

(1) Über eine abgelegte Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist von der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft ein Abschlusszertifikat nach dem Muster derAnlage 6 auszustellen.

(2) Das Abschlusszertifikat hat

  1. 1. die Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie
  2. 2. den Zusatz, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß §§ 23 bis 25 PThG 2024 besteht,
  1. zu enthalten.

(3) Die Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(4) Das Abschlusszertifikat ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen.

(5) Das Abschlusszertifikat ist den Absolventinnen bzw. Absolventen des dritten Ausbildungsabschnittes oder den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten spätestens vier Wochen nach Abschluss der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nachweislich auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265984

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