§ 20 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Schutzklassen entsprechend dem Risikograd

§ 20

Ergeben sich für die unterschiedlichen vorhersehbaren Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.

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