§ 20 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 20.

Die entrichteten Postgebühren sind von den Postämtern auf der Postsendung oder auf dem für die Aufgabe der Postsendung oder des Geldbetrages vorgeschriebenen Postvordruck zu vermerken. Der Vermerk kann entfallen, soweit der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder einen im folgenden vorgeschriebenen, auf die Barentrichtung der Gebühren hinweisenden Vermerk auf der Postsendung angebracht hat oder die Gebührenentrichtung in einer Aufgabebescheinigung bestätigt erhält. Auf Verlangen sind der Ankauf von Briefmarken sowie bar entrichtete Postgebühren vom Postamt im Postbestätigungsbuch zu bestätigen, wenn die Bestätigung nicht schon in einer anderen Bescheinigung erfolgte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145891

alte Dokumentnummer

N9195722571L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)