Überwachung
§ 20.
(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des § 17 Abs. 1 und 2 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
- 1. gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
- 2. gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;
- 3. gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.
(2) Die Kontrollen haben in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 geführt werden, regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Abs. 3 regelmäßig erfolgen.
(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.
(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126854
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