§ 20 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

§ 20.

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265032

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