§ 20.
(1) Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.
(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.
Schlagworte
Patentanmeldung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208303
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