§ 20 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Sammelreisepässe

§ 20

(1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)