§ 20 NWG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1896

§

§ 20

Nothwegedienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsveräußerung des dienstbaren Gutes als eine Last dieses Gutes aufrechtzuerhalten und an den neuen Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu überweisen.

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