Abschnitt V
Pensionsanpassung Anpassungsfaktor
§ 20.
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z. 5) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 416/1996)
(3) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(4) Zu der nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Abs. 1 und 2 angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(5) Bei der Anwendung des § 55 Abs. 4 tritt an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Mit dem von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z 5) festgesetzten Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) vervielfacht (Anpassungsfaktor der 1. Stufe).
(7) Pensionen, welche den im Abs. 6 genannten Betrag der Berufsunfähigkeitspension übersteigen, werden hinsichtlich des übersteigenden Teiles der Pension mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wie folgt:
- 1. Bis zur zweifachen Höhe des im Abs. 6 genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 80 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 2. Stufe).
- 2. Von der zweifachen Höhe bis zur dreifachen Höhe des im Abs. 6 genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 60 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 3. Stufe).
- 3. Über der dreifachen Höhe des im Abs. 6 genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 40 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 4. Stufe).
- Die Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe sind auf drei Dezimalstellen zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009980
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