§ 20 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

§ 20.

(1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 39 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 76 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 30 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 69 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 90 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 106 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 136 S mehr,
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 270 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 270 S mehr,
  10. 10. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 270 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch ein in Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 30 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 60 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 23 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2  500 S um 53 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 69 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 76 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 90 S mehr,
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 180 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 180 S mehr,
  10. 10. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 180 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039342

alte Dokumentnummer

N2199746727L

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