§ 20.
Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzen, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015669
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