3. Abschnitt
Schutz der Bevölkerung vor erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen Rückstände
§ 20.
(1) Fallen Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 an, hat der nach § 3 Verpflichtete eine Überprüfung zu veranlassen, ob bei der temporären Lagerung sowie bei der Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird. Die Überprüfung ist möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten vorzunehmen.
(2) Den Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind die folgenden Grundsätze zugrunde zu legen:
- 1. Bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden.
- 2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg auftreten können, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände.
- 3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
- 4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen auftreten können.
(3) Ein vereinfachter Nachweis für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung durch anfallende Rückstände kann im Sinne des § 5 Abs. 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
(4) Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sowie die allfällige Zulässigkeit einer Übertragung der Ergebnisse auf weitere Rückstandschargen sind von den mit der Überprüfung betrauten Dosisüberwachungsstellen festzulegen.
(5) Sind für die Überprüfung gemäß Abs. 1 nicht alle Parameter, insbesondere die genaue Beseitigungs- oder Verwertungsanlage, in ausreichendem Maße bekannt, sind konservative Annahmen heranzuziehen.
(6) Ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung sichergestellt, gelten die Rückstände im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nicht als radioaktive Stoffe und können vom Verpflichteten unter Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere der abfallrechtlichen Bestimmungen, der Beseitigung oder Verwertung zugeführt werden.
(7) Unbeschadet des Abs. 6 sind bei einer vorgesehenen Weiterverwendung der Rückstände im Haus- oder Wohnungsbau die Bestimmungen derAnlage 3 einzuhalten.
(8) Sofern eine Ableitung von anfallenden Rückständen mit dem Abwasser oder der Abluft beabsichtigt ist, sind die Bestimmungen des § 26 und gegebenenfalls des § 27 anzuwenden.
Schlagworte
Beseitigungsanlage, Hausbau
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094414
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