§ 20 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Nichtantreten zu einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung

§ 20.

(1) Tritt ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.

(2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung anzutreten, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

Schlagworte

Einzelprüfung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136219

alte Dokumentnummer

N8199317223L

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