Nichtantreten zu einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung
§ 20.
(1) Tritt ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
(2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung anzutreten, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
Schlagworte
Einzelprüfung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136219
alte Dokumentnummer
N8199317223L
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