Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 20.
(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053413
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