§ 20 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2004

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 20.

(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053413

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