Unrechtmäßig angebrachte Kennzeichnungen
§ 20
(1) Wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder den Eichbehörden festgestellt, dass die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht wurden, so sind Maßnahmen nach § 53 MEG einzuleiten.
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