1. Schankgefäße
§ 20.
(1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.
(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145320
alte Dokumentnummer
N9195016620J
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