§ 20 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

1. Schankgefäße

§ 20.

(1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145320

alte Dokumentnummer

N9195016620J

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