Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001
Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen
§ 20
Für die Einmessung des Ansatzpunktes von Bohrungen und der Sondenköpfe gelten die §§ 3 bis 7 und die §§ 14 bis 18.
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