§ 20 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Hygiene im Lebensmittelverkehr

§ 20

§ 20. Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

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