Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 20.
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
- 1. (Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
- 2. Bildungsberatung (Abs. 2),
- 3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4) (Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 153 €.
(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 459,1 €.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
- 1. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 408,1 €,
- 2. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 612,1 €,
- 3. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 734,5 €.
(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
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