§ 20
Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen sind:
- 1. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,
- 2. die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,
- 3. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.
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