Berichtspflicht
§ 20.
- 1. der Meldepflichtige,
- 2. der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.
(2) Für die Berichtspflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1 gilt Folgendes:
- 1. Sie haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich unter Angabe der Ursprungsländer und der Erwerbsorte,
- b) einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe, getrennt nach den Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 genügen und welche den Anforderungen gemäß § 12 nicht genügen, sowie den Nachweis sonstiger erneuerbarer Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich, jeweils unter Angabe der Ursprungsländer und der Erwerbsorte,
- c) einen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß §§ 5 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach § 12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und
- d) die Höhe der Lebenszyklustreibhausgasemissionen jedes einzelnen in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr.
- 2. Wird die Minderungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3 durch eine Gruppe erfüllt, so ist der entsprechende Vertrag dem Bericht beizulegen.
- 3. Die jeweiligen Nachweise haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form einzulangen.
- 4. Die zu verwendenden Formulare sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
(3) Für die Berichtspflichtigen gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1. Sie haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Zeitraum eines Quartals spätestens am Monatsletzten des darauf folgenden Monats eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten und gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elektronischer Form zu übermitteln.
- 2. Die zu verwendenden Formulare sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40143996
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