Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland
§ 20.
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist § 18 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen übertragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004004
Dokumentnummer
NOR12044700
alte Dokumentnummer
N3196617391S
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