§ 20 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 20.

  1. 1. Neben der Strafe sind auch die hinterzogenen Abgaben zu erheben.
  2. 2. Die von den Angeschuldigten eingebrachten oder für verkaufte Gegenstände der Zollzuwiderhandlungen eingehenden Geldbeträge sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die Auslagen und Kosten, sodann die dem anderen Teile entzogenen und zu erstattenden Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
  3. 3. Die eingegangenen Strafbeträge und die eingezogenen Gegenstände verbleiben dem Staate, in dem das Verfahren stattgefunden hat.
  4. 4. Eine Belohnung der Anzeiger oder Ergreifer in Fällen von Zollzuwiderhandlungen findet nur bei Gegenseitigkeit statt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041422

alte Dokumentnummer

N3192311010O

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