§ 20 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

V. ABSCHNITT

Prüfstellen Erstprüfstellen

§ 20

(1) § 20.Eine Erstprüfstelle für Druckgeräte muß für die Durchführung von Erstprüfungen, Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen über geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen für zerstörungsfreie und zerstörende Prüfungen für Werkstoffe und Bauteile und über eine EDV-gestützte Vorprüfungsstelle verfügen sowie ein Qualitätssicherungssystem betreiben. In Sonderfällen darf eine Erstprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete, akkreditierte Prüfstellen vergeben.

(2) Erstprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:

  1. 1. Die technische Leitung hat durch Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 lit. a zu erfolgen, die nachweislich über eine mindestens zehnjährige einschlägige Praxis verfügen.
  2. 2. Für die Durchführung der Prüfungen sind Personen einzusetzen, die über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen und für die Prüfaufgaben charakterlich und körperlich geeignet sind.
  3. 3. Für die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen nach § 14 darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.
  4. 4. Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 zu betrauen.

(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals darf nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Druckgeräten befaßt oder hiefür berechtigt sein.
  2. 2. Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals ist außer gegenüber zuständigen Behörden verpflichtet, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten.
  3. 3. Eine angemessene Deckungsvorsorge für Schadensfälle gemäß § 28 ist sicherzustellen.
  4. 4. Jede Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Verweigert die Erstprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
  5. 5. Die Unabhängigkeit des mit der Durchführung und Auswertung der Prüfungen beauftragten Personals ist hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Befundung und deren Bewertung betriebsintern zu gewährleisten.
  6. 6. Die Höhe der Entlohnung des Prüfpersonals darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

  1. 1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Erstprüfungen gemäß § 11 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
  2. 2. Vor der Befugnisverleihung ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Eisenbahnbereich ist die Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erteilen.
  3. 3. Die Befugnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erstprüfstelle fortgesetzt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen mißachtet.
  4. 4. Die Erteilung der Befugnis sowie ihr Entzug sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  5. 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat jede befugte Erstprüfstelle in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich der Erfüllung der gestellten Anforderungen zu kontrollieren.
  6. 6. Die Kosten des Verfahrens und der Kontrollen gemäß Z 5 einschließlich der Kosten der Verlautbarung oder des Entzuges der Befugnis hat die Erstprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen.
  7. 7. Eine Erstprüfstelle ist berechtigt, in Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
  8. 8. Beschwerden gegen Erstprüfstellen sind an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.

(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.

(6) Erstprüfstellen haben nach Einlangen des Auftrages auf Durchführung einer Erstprüfung dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist das Prüfergebnis mitzuteilen und ihm gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.

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