§ 20 Kennzeichnungsverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Chargenbezeichnung

§ 20.

Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“ oder „Ch.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098623

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)