§ 20 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Monopräparate

§ 20.

Bei Arzneispezialitäten, die nur einen Wirkstoff enthalten, hat die Kennzeichnung die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes zu enthalten, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Bezeichnung der Arzneispezialität ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138566

alte Dokumentnummer

N8199546831J

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