Antrag auf Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen
§ 20.
(1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind für alle Ausführungen der Type, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben:
- a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles, bei ausländischen Erzeugern auch der Bevollmächtigte in Österreich; Name des Herstellers und Type der Antriebsmaschine;
- b) die Art des Fahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um Genehmigung einer Type von Fahrgestellen die Art des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist;
- c) die für Fahrzeuge der zu genehmigenden Typen vorgesehenen Fahrgestellnummern;
- d) die zutreffenden technischen Daten nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Musterformblatt;
- e) eine mit Maßen versehene Zeichnung des Fahrzeuges oder des Fahrgestelles im Format A4 oder auf das Format A4 gefaltet mit hinreichenden Einzelheiten in geeignetem Maßstab;
- f) bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
- g) bei Motorfahrrädern der Name des Erzeugers des Vergasers, die Bezeichnung der Type des Vergasers samt der Größenbezeichnung der Vergaserdüse sowie der Verlauf und die Größe der Gasführungskanäle und des Brennraumes durch eine Schnittzeichnung des Motors in geeignetem Maßstab, die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches, insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§ 8 Abs. 3) mit Anführung des Erzeugers, der Type und der Größe; die Bauart dieser Vorrichtung muss aus einer dem Antrag angeschlossenen Schnittzeichnung in geeignetem Maßstab zu erkennen sein;
- h) die Bauart, die Größe und die Anordnung von Dampferzeugern oder von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas; bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern auch der höchste zulässige Betriebsdruck in bar;
- i) die Art der Kraftübertragung;
- j) die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
- k) die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpresstiefe, Art, Hersteller und Material der Räder;
- l) wesentliche Abweichungen von den üblichen Bauarten und besondere Merkmale;
- m) die mögliche Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
- n) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysator die einzuhaltenden Werte entsprechend § 1d Abs. 2;
- o) Muster der in § 54a geforderten Identifikationszeichen und den Ort ihrer Anbringung;
- p) Angaben des Herstellers über den Inhalt der Betriebsanleitung im Hinblick auf sicherheitsrelevante Anweisungen an den Benützer.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Type von Anhängern hat die im Abs. 1 angeführten Angaben mit Ausnahme der sich auf den Motor und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung einer Type von Anhängern mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind anzuschließen
- a) die Genehmigungszeichen der am Fahrzeug angebrachten Teile und Ausrüstungsgegenstände gemäß § 2;
- b) Nachweise laut Anlage 3e bis 3i;
- c) Nachweis über die Beschaffenheit des Motors von einspurigen Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern zur Erfüllung der Bestimmungen des § 54a;
- d) Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Zugmaschinen, Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen;
- e) Nachweis über die Größe und Lage des beim Bruch von Windschutzscheiben aus Hartglas verbleibenden Sichtfeldes, sofern keine Genehmigung gemäß ECE-Regelung 43 vorliegt;
- f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
- g) Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der in §§ 19a und 19b angeführten Sitze und Schutzvorrichtungen;
- h) Nachweis über die Eigenschaften von Kraftstoffbehältern aus Kunststoff;
- i) Nachweis über die Beschaffenheit von Anhängevorrichtungen (§ 13 Abs. 1 KFG 1967).
(4) Einem Antrag auf Genehmigung eines im § 7b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Abs. 3 angeführten Nachweisen anzuschließen:
- a) eine Druckbehälterbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992;
- b) ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (§ 7h) oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 7b angeführten Fahrzeuges sind;
- c) ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
(5) Wenn im Zuge der Typenprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
(6) Der Antragsteller hat die Beschreibungsunterlagen zu jeder in Frage kommenden Einzelrichtlinie gemäß den Nachweisen nach den Anlagen 3e bis 3i bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzustellen.
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