Anzeige von Vertriebsbindungen
§ 20
(1) § 20.Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.
(2) Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kartellgericht den Namen (die Firma) und die Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fachhandelsbindungen, die nach § 17 durch Verordnung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen wurden. Die Anzeige einer Fachhandelsbindung hat auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.
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