§ 20 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

§ 20

Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern (Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)