§ 20
(1) § 20.Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.
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