§ 20 IngG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2006

§ 20

(1) § 20.Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.

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