Berufsbild
§ 20.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe | – | – | |
2. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel | – | – | – |
3. | Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über Warensortiment, betriebsspezifische Angebote und Produkte | |||
4. | Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke | |||
5. | Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes | |||
6. | Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung sowie Teamarbeit | |||
7. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | |||
8. | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen auch in englischer Sprache | |||
9. | Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeits-weise von Mikrocomputersystemen | Kenntnis über Aufbau und Arbeitsweise von Mikrocomputersystemen | ||
10. | Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik | Berufsspezifische Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik | – | – |
11. | Kenntnis und Anwendung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen | – | – | |
12. | Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen und elektronischen Baugruppen | – | – | |
13. | Kenntnis über technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz | Anwenden von technischen Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz | ||
14. | Grundkenntnisse über die berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen wie Datenschutzrecht, Lizenzrecht, Gewährleistungsrecht, Garantie, Versicherungsrecht und Internetrecht | |||
15. | Grundkenntnisse von Betriebssystemen und Bedieneroberflächen | Kenntnis und Installation sowie Administration von unterschiedlichen Betriebssystemen und Bedieneroberflächen | ||
16. | Installation von EDV-Software | |||
17. | – | Mitarbeit bei der Softwareanpassung und Softwareaktualisierung | ||
18. | Grundkenntnisse des Programmierens und Erstellen einfacher Programme | Kenntnis der Scripterstellung | Erstellen von Scripts | |
19. | Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung | – | – | |
20. | – | Kenntnis über Kommunikationsprotokolle | ||
21. | – | Planung, Zusammenbau, Installation, Konfiguration und Optimierung von Netzwerken, Systemen und deren Komponenten | ||
22. | – | Aufstellen, Installieren und Warten von Geräten der Informations-Technologie und von Peripheriegeräten sowie deren Einbindung in bestehende Netzwerke | ||
23. | – | – | Fehlersuche und Fehlerbehebung an Geräten der Informations-Technologie sowie Peripheriegeräten | |
24. | – | Installation von Servern und Diensten in Netzwerken | ||
25. | – | – | Fehlersuche und Fehlerbehebung in Netzwerken | |
26. | – | Bestandsaufnahme sowie Verwaltung der Hard- und Software | ||
27. | – | Verwaltung und Sicherung von Daten (dem Stand der Technik und den Anforderungen des Kunden entsprechend) | ||
28. | Kaufmännische Grundkenntnisse (zB Kalkulation, Anbot, Lieferung, Rechnung, Produktmarkt, Trends) | Kenntnis der berufsspezifischen kaufmännischen Grundlagen einschließlich des Zahlungsverkehrs | ||
29. | Einschlägige rechnergestützte Schriftverkehrsarbeiten (Arbeiten mit Formularen und Erstellen von Kundendokumentationen) | |||
30. | Kenntnis des Hard- und Software-Produktmarktes sowie der Kompatibilität der Produkte untereinander | |||
31. | Lagern, Verwalten, Kontrollieren auf Mängel und Inventarisieren von Waren und Lizenzen | – | ||
32. | Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation | – | – | |
33. | – | Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung | – | |
34. | – | Produktpräsentation und Marketing | – | |
35. | – | Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen | – | |
36. | – | Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen | ||
37. | – | – | Erstellen kundenorientierter Konzepte | |
38. | – | Beratung und Schulung von Kunden und Anwendern | ||
39. | – | Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen | ||
40. | – | Führen von technischen Beratungsgesprächen | ||
41. | – | – | Kenntnis über Verhalten bei Reklamationen, Bearbeiten von Reklamationsfällen | |
42. | Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | – | – | |
43. | – | Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | ||
44. | – | Mitarbeit bei der Qualitätssicherung | ||
45. | – | Grundkenntnisse über das Projektmanagement (Projektmethoden, Tools, Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) | – | |
46. | – | – | Mitarbeit an Projekten (Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) | |
47. | Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
48. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
49. | Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
50. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
51. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
52. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Schlagworte
Scripterstellung, Hardware, Ausbildungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076994
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