§ 20 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsbild

§ 20.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe

2.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel

3.

Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über Warensortiment, betriebsspezifische Angebote und Produkte

4.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke

5.

Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung sowie Teamarbeit

7.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

8.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen auch in englischer Sprache

9.

Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeits-weise von Mikrocomputersystemen

Kenntnis über Aufbau und Arbeitsweise von Mikrocomputersystemen

10.

Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik

Berufsspezifische Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik

11.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen

12.

Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen und elektronischen Baugruppen

13.

Kenntnis über technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz

Anwenden von technischen Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz

14.

Grundkenntnisse über die berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen wie Datenschutzrecht, Lizenzrecht, Gewährleistungsrecht, Garantie, Versicherungsrecht und Internetrecht

15.

Grundkenntnisse von Betriebssystemen und Bedieneroberflächen

Kenntnis und Installation sowie Administration von unterschiedlichen Betriebssystemen und Bedieneroberflächen

16.

Installation von EDV-Software

17.

Mitarbeit bei der Softwareanpassung und Softwareaktualisierung

18.

Grundkenntnisse des Programmierens und Erstellen einfacher Programme

Kenntnis der Scripterstellung

Erstellen von Scripts

19.

Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung

20.

Kenntnis über Kommunikationsprotokolle

21.

Planung, Zusammenbau, Installation, Konfiguration und Optimierung von Netzwerken, Systemen und deren Komponenten

22.

Aufstellen, Installieren und Warten von Geräten der Informations-Technologie und von Peripheriegeräten sowie deren Einbindung in bestehende Netzwerke

23.

Fehlersuche und Fehlerbehebung an Geräten der Informations-Technologie sowie Peripheriegeräten

24.

Installation von Servern und Diensten in Netzwerken

25.

Fehlersuche und Fehlerbehebung in Netzwerken

26.

Bestandsaufnahme sowie Verwaltung der Hard- und Software

27.

Verwaltung und Sicherung von Daten (dem Stand der Technik und den Anforderungen des Kunden entsprechend)

28.

Kaufmännische Grundkenntnisse (zB Kalkulation, Anbot, Lieferung, Rechnung, Produktmarkt, Trends)

Kenntnis der berufsspezifischen kaufmännischen Grundlagen einschließlich des Zahlungsverkehrs

29.

Einschlägige rechnergestützte Schriftverkehrsarbeiten (Arbeiten mit Formularen und Erstellen von Kundendokumentationen)

30.

Kenntnis des Hard- und Software-Produktmarktes sowie der Kompatibilität der Produkte untereinander

31.

Lagern, Verwalten, Kontrollieren auf Mängel und Inventarisieren von Waren und Lizenzen

32.

Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation

33.

Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung

34.

Produktpräsentation und Marketing

35.

Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

36.

Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen

37.

Erstellen kundenorientierter Konzepte

38.

Beratung und Schulung von Kunden und Anwendern

39.

Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen

40.

Führen von technischen Beratungsgesprächen

41.

Kenntnis über Verhalten bei Reklamationen, Bearbeiten von Reklamationsfällen

42.

Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

43.

Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

44.

Mitarbeit bei der Qualitätssicherung

45.

Grundkenntnisse über das Projektmanagement (Projektmethoden, Tools, Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle)

46.

Mitarbeit an Projekten (Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle)

47.

Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

48.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

49.

Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen

50.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

51.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

52.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

     

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Scripterstellung, Hardware, Ausbildungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076994

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