§ 20 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 20.

Für eine nicht unter die §§ 14 bis 18 fallende Vermittlung von Verträgen über den Gebrauch oder die Nutzung dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Vertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes vereinbaren. § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 und § 19 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072031

alte Dokumentnummer

N51978159890

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