§ 20.
Für eine nicht unter die §§ 14 bis 18 fallende Vermittlung von Verträgen über den Gebrauch oder die Nutzung dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Vertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes vereinbaren. § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 und § 19 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072031
alte Dokumentnummer
N51978159890
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