§ 20 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 20

(1) § 20.Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

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