§ 20 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 20.

(1) Die Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.

(2) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.(Anm.: BGBl. Nr. 259/1988, Z 2)

(3) Die Leistungen nach Abs. 2 sind durch Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung von Leistungen der im Abs. 2 umschriebenen Art nach dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, befugt sind, auch durch Dentisten zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätig sind.

(4) Können die Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 bezeichneten Personenkreis nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht werden, so tritt an die Stelle der Erbringung der Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 genannten Personenkreis die Erbringung dieser Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.

(5) Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung gilt § 19 Abs. 3 erster Satz, hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung und Zahnersatz § 19 Abs. 4 sinngemäß.

(Anm.: BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11, ab 1.10.1976; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Schlagworte

Zahnarzt

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061317

alte Dokumentnummer

N4198512065F

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