Ausschreibung
§ 20.
(1) Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
- 2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
- 3. – im Fall des Rektors bzw. der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
- 4. – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
- 5. die Art des Auswahlverfahrens,
- 6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
- 7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1989
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168226
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