Durchsetzung der Abrechnung
§ 20.
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 80 000 S zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR12078892
alte Dokumentnummer
N5199224498J
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