§ 20 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Diplomprüfungsinhalt

§ 20.

(1) Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung setzt sich zusammen aus

  1. 1. den schriftlichen Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern „Kinderheilkunde“, „Geburtshilfe“, „Gynäkologie“ und „Pathologie in der Geburtshilfe“ sowie
  2. 2. der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung.

(2) Für Studierende, die eine kommissionelle Wiederholungsprüfung im dritten Ausbildungsjahr nicht bestanden haben, erweitern sich gemäß § 14 Abs. 6 die schriftlichen Teilprüfungsfächer der Diplomprüfung um dieses Unterrichtsfach.

(3) Bei der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung sind die Prüfungskandidatinnen/-kandidaten in den Unterrichtsfächern zu prüfen, in denen sie eine schriftliche Teilprüfung abgelegt haben. Dabei ist zur Beurteilung ihrer praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ihr Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138331

alte Dokumentnummer

N8199530425L

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