§ 20 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Disziplinarsenate

§ 20.

(1) Die Disziplinarsenate haben aus dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung

  1. 1. die Anzahl der Senate festzulegen,
  2. 2. die Kommissionsmitglieder unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 6 den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
  3. 3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
  4. 4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln sowie
  5. 5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen. Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 19 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Die Disziplinarsenate der Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen

  1. 1. bei den Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen Hauptmann sein oder einer der Dienstklassen V bis
  1. 2. bei den Disziplinaroberkommissionen für Unteroffiziere und Chargen einer der Dienstklassen VI bis VIII

(5) Die Disziplinarsenate für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei Offizieren als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen

  1. 1. bei den Disziplinarkommissionen für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a einer der Dienstklassen VI bis VIII,
  2. 2. bei der Disziplinaroberkommission für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b einer der Dienstklassen VII bis IX und
  3. 3. bei den Disziplinarkommissionen nach § 18 Abs. 1 Z 3 einer der Dienstklassen VIII oder IX

(6) Mangelt es an einem dem Senat zugeordneten Kommissionsmitglied mit einem dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechenden Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung), so hat an dessen Stelle dem Senat ein Soldat mit dem jeweils nächstniedrigeren oder nächsthöheren Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) anzugehören. Ist der Beschuldigte Charge, so kann dieses Senatsmitglied Charge oder Unteroffizier sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061239

alte Dokumentnummer

N4198511429A

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