§ 20 GTelG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

§ 20.

(1) Sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß § 28 Abs. 2 Z 5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.

(2) Sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts Anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter in Verweisregistern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Dies gilt nicht in Fällen in denen ELGA-Teilnehmer/innen der Aufnahme von Verweisen widersprochen haben. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.

(3) ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehn Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Betreibern der gemäß § 28 Abs. 2 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.

(4) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b

  1. 1. ohne Aufnahme elektronischer Verweise zentral in ELGA zu speichern sowie
  2. 2. ein Jahr ab Abgabe von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen automatisch zu löschen.

(5) Elektronische Verweise sind automatisch zu erstellen und haben zu enthalten:

  1. 1. Daten, die sich auf den/die ELGA-Teilnehmer/in beziehen:
  1. a) das bPK-GH des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin oder
  2. b) lokale Patient/inn/en-Kennungen,
  1. 2. Daten, die sich auf den ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter beziehen:
  1. a) die eindeutige Kennung des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters, der für die Aufnahme der ELGA-Gesundheitsdaten verantwortlich ist,
  2. b) die natürliche Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert hat,
  1. 3. Daten, die sich auf die ELGA-Gesundheitsdaten beziehen:
  1. a) den Speicherort der ELGA-Gesundheitsdaten,
  2. b) die eindeutige Kennung der ELGA-Gesundheitsdaten,
  3. c) Datum und Zeitpunkt der Erstellung der ELGA-Gesundheitsdaten,
  4. d) den Hinweis auf allenfalls frühere Versionen dieser ELGA-Gesundheitsdaten,
  5. e) sofern vorhanden, einen strukturierten Hinweis auf die medizinische Bezeichnung der ELGA-Gesundheitsdaten sowie
  6. f) Datum und Zeitpunkt, an dem der elektronische Verweis auf ELGA-Gesundheitsdaten in ein Verweisregister aufgenommen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40144695

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